Informationen zur Künstlersozialabgabepflicht in Musikvereinen
Unternehmen, die regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag geben und verwerten, müssen in der Regel eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zählen die Musikvereine als Unternehmer. Für die Künstlersozialkasse spielt es dabei keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich sondern regelmäßig solche Aufträge erteilen. Dazu zählt auch die Ausbildung im Musikverein, sofern sie nicht unentgeltlich erfolgt. Eine Abgabepflicht entsteht ebenfalls, wenn ein Musikverein lediglich für das Unterrichtsangebot einer freiberuflichen Lehrkraft (z.B. auf der Website) wirbt. Außerdem abgabepflichtig sind Honorare an freiberufliche Grafiker*innen sowie selbstständige Künstler*innen etc. Zahlungen an vereinseigene Dirigentinnen und Dirigenten sind grundsätzlich von der Abgabenpflicht ausgenommen.
Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KSK.
Sofern Vereine seither keine Meldung abgegeben haben und nun von der KSK zur Meldung bzw. zur Abgabe eines Fragebogens aufgefordert werden, ist es ratsam, die Fragen ausführlich zu beantworten. Nur so kann die KSK feststellen, ob eine generelle Abgabepflicht überhaupt besteht und wenn ja, in welcher Höhe.
Für Rückfragen steht Ihnen Johannes Wollasch in der Geschäftsstelle zur Verfügung: wollasch(at)dhv-ev.de oder telefonisch 07425-95992-23
Sie können sich zudem an das Service-Center der Künstlersozialkasse wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website der KSK.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie auch auf der Website der Künstlersozialkasse.
