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Monthly Archives: Juni 2021

17 Jun 2021

Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten ergänzt (FAQ „Corona“ – Steuern, Stand: 26. April 2021).

Zeitnahe Mittelverwendung
Viele gemeinnützige Einrichtungen haben ihre Aktivitäten aktuell weitgehend eingestellt. Trotz weitgehender Einnahmeneinbrüche wurde die eingenommen Mittel deswegen vielfach nicht verwendet. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.

Das BMF nennt zwar keine konkrete Fristverlängerung für die Mittelverwendung, stellt aber klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den gemeinnützigen Einrichtungen wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden.

Auflösung von Rücklagen
Das BMF erlaubt ausdrücklich die Auflösung von Rücklagen, die zu anderen Zwecken gebildet worden sind. Sie dürfen aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern. Das gilt also auch für zweckgebundene Rücklagen oder Wiederbeschaffungsrücklagen.

Rückerstattung von Beiträgen
Die Rückerstattung von Beiträgen hatte das BMF ebenfalls schon mit früherem Schreiben erlaubt. Bis Ende 2021 ist das unschädlich, auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten
Grundsätzlich erhalten gemeinnützige Einrichtungen für Jahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen, keine Gemeinnützigkeit. Von diesem Grundsatz weicht das BMF ab, wenn es den Einrichtungen wegen der Pandemie nicht möglich war, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen oder wenn sie sogar weitestgehend untätig bleiben. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht – so das BMF – sollen die Finanzämter das nicht beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden. Es wird also genügen, wenn der Verein im Tätigkeitsbericht kurz darstellt, in welcher Weise die eigenen Aktivitäten von der Corona Pandemie betroffen waren.

Verschiebung der Mitgliederversammlung
Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 vielen gemeinnützigen Vereinen nicht möglich gewesen, Mitgliederversammlungen durchzuführen. Das ist – so das BMF – gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Sofern eine Mitgliederversammlung Corona bedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, soll der Verein das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hinweisen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügen: Entsprechende Unterlagen aus der Mitgliederversammlung (Protokolle und Jahresberichte) sind ja nicht verfügbar.

 

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 411 (www.vereinsknowhow.de).

15 Jun 2021

Amateurmusikverbände begrüßen Erleichterungen für gemeinnützige Vereine

Die Eintragung in das Transparenzregister soll für Vereine zukünftig automatisch erfolgen.
Ab dem Jahr 2024 ist kein Antrag für die Gebührenbefreiung mehr notwendig. Für 2021-2023 greift ein vereinfachtes Verfahren.

Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters, von denen viele Vereine erst kürzlich durch erstmaligen Versand einer Rechnung für die vergangenen Jahre erfuhren, wird verändert. Der Deutsche Bundestag beschloss in seiner gestrigen Sitzung am 10. Juni, das umstrittene Transparenzregister anzupassen.

Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, wir konnten allerdings folgende Ergebnisse erzielen:

  1. Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben;
  2. Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.

Der Bundesmusikverband (BMCO), die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und der Deutsche Chorverband (DCV), die tausende gemeinnützige Musikvereine vertreten, hatten sich u.a. neben dem Deutschen Olympischen Sportbund, dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und dem Deutschen Kulturrat für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt.

Zentrales Anliegen war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Die errungene Lösung bedeutet für die ehrenamtlich und vereinsgetragene Amateurmusik eine große Entlastung. Die automatische Eintragung in das Transparenzregister bedeutet für 14,3 Millionen Menschen im Bereich der Amateurmusik mehr Bürokratie-Abbau.

Die Präsidenten Benjamin Strasser MdB (BMCO), Paul Lehrieder MdB (BDMV) und Christian Wulff (DCV) sowie Petra Merkel (MdB 2002-13 und Vizepräsidentin des DCV) begrüßten die Entscheidung des Deutschen Bundestags und das damit verbundene parteiübergreifende Signal: Amateurmusizieren braucht bürokratiearme Strukturen, damit die Amateurmusik-landschaft im Ehrenamt lebendig bleiben kann.

Weitere Informationen:

Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat.

Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) galt ab dem Jahr 2020, dass sie durch Antrag davon befreit werden konnten, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Musikvereine seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. (BMCO) hat sich daraufhin gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) und dem Deutschen Chorverband e.V. (DCV) für eine Gebührenbefreiung eingesetzt.

Pressemitteilung BDMV, Stuttgart

08 Jun 2021

Die Durchführung des Akkordeon Musik Preis Video-Wettbewerbs war ein voller Erfolg. Knapp 200 Video-Beiträge wurden eingereicht und vom 5. bis 6. Juni durch fünf hochkarätig besetzte Jurys bewertet. Dabei wurden zahlreiche hervorragende Ergebnisse erzielt und sämtliche Preise und Sonderpreise vergeben. Die Premiere einer solchen digitalen Veranstaltung im Deutschen Harmonika-Verband zeigt gebündelt die hohe musikalische Qualität der Harmonikaszene.

Unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, Winfried Kretschmann, fanden am 5. und 6. Juni die Wertungen der Video-Beiträge des diesjährigen Akkordeon Musik Preises statt. Insgesamt 167 Teilnehmende hatten vorab 192 Video-Aufnahmen unterschiedlichster Couleur eingesendet. Ausgespielt wurden Wertungen in 28 Kategorien und Altersgruppen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden vor allem Solo-Beiträge eingereicht und so waren in den Duo- und Ensemblegattungen nur wenige, aber dennoch erstklassige Beiträge vorhanden.

Die 17 Wertungsrichterinnen und Wertungsrichter aus der ganzen Bundesrepublik hatten keine einfache Aufgabe, denn alle Vorträge waren sowohl spieltechnisch als auch interpretatorisch von hoher bis hervorragender Qualität. Insbesondere auf den vorderen Plätzen trennten die Teilnehmenden oft nur wenige Punkte voneinander. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund beachtlich, dass der Instrumentalunterricht in den vergangenen Monaten aufgrund der Corona-Pandemie großteils per Video-Telefonie erfolgte. In allen Kategorien wurden Preisträgerinnen und Preisträger gekürt und die Sonderpreise vergeben.

Gemäß den Wettbewerbsregularien werden an die jeweils Erstplatzierten der Altersgruppe 5 und der Profikategorien mit dem Prädikat »hervorragend« der Titel »Preisträger*in Akkordeon Musik Preis« vergeben. Die beiden bestbewerteten Ergebnisse konnten mit herausragenden 48,0 von 50 möglichen Punkten Isabell Schirmer und Kim Winter in der Kategorie »Akkordeon | Kammermusik (Amateure)« sowie Lukas Proske in der Kategorie »Akkordeon | Solo Popularmusik (Professionals)« erzielen.

Mit kaum weniger Punkten holte Ronja Ramisch mit 47,8 Punkten den Titel in der Kategorie »Akkordeon | Solo (Amateure)«, dicht gefolgt von Antonio Del Castillo, der mit hauchdünnen drei Zehntel Abstand mit dem »Friedrich Lips Pokal« ausgezeichnet wurde und somit beim gleichnamigen Festival in Tscheljabinsk (Russland) die Chance auf ein Solo-Konzert erhält.

Die weiteren Preisträgerinnen und Preisträger lagen nur knapp dahinter und haben ebenfalls exzellente Vorträge präsentiert. Dies sind Sophia Till, Luisa Frank, Anna-Katharina Schau, das Duo Giulia König und Lorenz Schumertl, das Akkordeontrio der Musikschule J. S. Bach Leipzig sowie das Trio Klangspektrum.

Mit dem »Ehrenpreis des Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg« ging einer der Sonderpreise an Florian Wagner für seinen hervorragenden Vortrag in der Kategorie »Akkordeon | Solo Popularmusik (Amateure)«, welcher mit 47,5 von 50 Punkten bewertet wurde. Mit dem »Wolfgang Jacobi Sonderpreis« wird regelmäßig die beste Interpretation eines Werkes des Komponisten ausgezeichnet. Beim diesjährigen Akkordeon Musik Preis wurde die Auszeichnung auf vier Teilnehmende aufgeteilt. Die Medaille wurde nicht vergeben, da die Vorträge jeweils nur kurze Werke des Komponisten enthielten. Mit dem Sonderpreis ausgezeichnet wurden Anna-Katharina Schau mit 47,0 Punkten in der Kategorie »Akkordeon | Solo Konzertant (Professionals)«, Katharina Jaeger und Nicole Alber mit jeweils 43,0 Punkten in der Kategorie »Akkordeon | Solo (Amateure)« sowie Dana Marlen Röhling mit hervorragenden 41,0 Punkten in der Kategorie »Akkordeon Standardbass | Solo (Amateure)«.

Wir gratulieren allen Teilnehmenden zu ihren herausragenden Ergebnissen und freuen uns sehr über die hohe Resonanz, die dem Wettbewerb zuteilwurde. Die vielen hochkarätigen Präsentationen und die enorme Spielfreude spiegeln die guten Zukunftschancen und das Potenzial der Szene wieder. Ein Dank gilt allen Teilnehmenden und deren Lehrkräften für die wochenlange, exzellente Vorbereitung und die Teilnahme am Wettbewerb sowie allen mitwirkenden Jurorinnen und Juroren wie auch Helferinnen und Helfern. Allen Teilnehmenden wünschen wir weiterhin viel Freude am Musizieren und hoffen sehr, dass alle ihrem Instrument treu bleiben und noch viele Herzen mit ihrer Musik erfreuen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Harmonika-Verbandes freuen sich auf die kommenden Veranstaltungen des Verbandes, welche hoffentlich wieder in Präsenzform stattfinden können, denn wesentlicher Bestandteil einer solchen Veranstaltung ist der Austausch untereinander und das gegenseitige Zuhören und voneinander Lernen. Nur so können die Teilnehmenden den eigenen Horizont erweitern und neue Impulse aufnehmen.

Die ausführliche Ergebnisliste findet sich hier zum Download sowie unter www.dhv-ev.de/wettbewerbe.

Die Grußworte zum AMP und weitere Informationen zu den Ehren- und Sonderpreisen sowie den Jurys stehen hier zum Download bereit.

Urkunden und Pokale werden den Teilnehmenden in den kommenden Tagen auf dem Postweg zugesandt.

Der Akkordeon Musik Preis Video-Wettbewerb 2021 wird unterstützt von: