logo

Honorartätigkeit an Musikschulen: Übergangsfrist bis Januar 2027

Zahlreiche Musikschulen stehen in Folge des „Herrenberg“-Urteils unter Druck, ihre Lehrkräfte in freiberuflicher Honorartätigkeit sozialversicherungspflichtig anzustellen. Jedoch fehlen an vielen Stellen die dafür notwendigen finanziellen Gegebenheiten. Der Bundestag beschloss am 30. Januar 2025 eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 und sorgt damit für eine temporäre Erleichterung. Demnach ist bei einer Prüfung des Erwerbsstatus von Lehrkräften durch einen Versicherungsträger die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass die Lehrkraft der Selbstständigkeit zustimmt. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Anstellungen wieder in Honorartätigkeiten umgewandelt werden.

Der Deutsche Musikrat begrüßt diese Übergangsfrist.

Comments are closed.